Wappen der Gemeinde Salzatal

Hund anmelden

Leistungsbeschreibung

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde zu persönlichen Zwecken im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufgenommen hat.

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als 2 Monate im Jahr gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.

Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend

  • über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
  • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
  • das Risiko seines Verlustes trägt.

Für das Halten von mindestens 3 Monate alten Hunden wird in Sachsen-Anhalt Hundesteuer erhoben. Steuerpflichtig ist dabei der Hundehalter. Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer und wird von der Gemeinde nach dem kommunalem Satzungsrecht erhoben werden.

Verfahrensablauf

Sie haben sich einen Hund zugelegt oder sind mit Ihrem Hund umgezogen, dann melden Sie sich bei Ihrer Gemeinde, um Ihren Hund anzumelden. Der Hund wird gemäß Hundegesetz durch das Ordnungsamt angemeldet und im Hundezentralregister Sachsen- Anhalt registriert. Die Hundesteuer wird dann automatisch je Hund berechnet.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt in der der Hund gehalten wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ihr Name und Ihre Anschrift
  • die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung,
  • der Name des Hundes
  • die Farbe des Hundes
  • das Geschlecht des Hundes
  • das Geburtsdatum des Hundes
  • die Kennnummer des Transponders des Hundes
  • Angaben zur Hundehaltung
  • Nachweis über eine Haftpflichtversicherung

Was sollte ich noch wissen?

Die kommunalen Satzungen sehen auf Antrag regelmäßig Befreiungstatbestände vor für

  • Blindenhunde,
  • ausgebildete und zugelassene Rettungs- und Diensthunde, Herdengebrauchshunde berufsmäßiger Schäfer

Die Steuer kann ermäßigt werden für

  • Jagdgebrauchshunde,
  • Hunde von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes,
  • Hunde, die die für Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und
  • Hunde, die für den Zivilschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt