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2. Allgemeinverfügung ab 01. Februar 2022

Ab 01.02.2022 gilt eine neue Allgemeinverfügung im Landkreis Saalekreis, in der die Quarantäne-Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus geregelt sind
 
Pflicht zur Absonderung
 
  • Positiver PCR-Test
    Personen, die ein positives Ergebnis eines PCR-Test vorliegen haben, haben sich unverzüglich in häusliche Isolation zu begeben und das Gesundheitsamt zu informieren per E-Mail: corona@saalekreis.de oder telefonisch: 03461 / 402727.
 
  • Positiver Schnelltest
    Personen, die einen positiven Schnelltest vorliegen haben, müssen unverzüglich einen PCR-Test durchführen und haben sich bis zur Vorlage des PCR-Testergebnisses in häusliche Isolation zu begeben.
 
  • Kontaktpersonen im gleichen Haushalt
    Wer mit einer nachweislich durch PCR-Test positiv getesteten Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt, hat sich unverzüglich nach Kenntnis in häusliche Quarantäne zu begeben.
 
  • Kontaktpersonen
    Wer nach Meldung durch das Gesundheitsamt als Kontaktperson ermittelt und darüber informiert wurde, hat sich unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben.
 
Ausnahmen zur Absonderung
 
Die Pflicht zur Absonderung gilt nicht für nachfolgend aufgeführte Kontaktpersonen:
 
1. Personen mit vollständiger Impfung und Auffrischungsimpfung (Booster),
2. Geimpft-Genesene: Personen, die nach einer Impfung an Corona erkrankt und genesen sind oder Genesene, die im Anschluss an die Erkrankung geimpft wurden,
3. Personen mit einer zweimaligen Impfung. Dies gilt frühestens 15 Tage und maximal bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung,
4. Genesene: ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Bestätigung des PCR-Tests,
 
sofern die Kontaktperson selbst kein typisches Symptom für eine Infektion mit dem Coronavirus aufweist.
 
 
Dauer der Absonderung
 
Für Infizierte gilt eine Quarantäne von 10 Tagen. Sie können diese dann ohne abschließenden Test beenden, sofern sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Nach 7 Tagen besteht die Möglichkeit sich frei zu testen, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigenschnelltest durchgeführt worden ist.
 
Für infizierte Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist eine vorzeitige Freitestung nur mittels eines negativen PCR-Tests möglich.
 
Für infizierte Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kinderbetreuung gilt die Quarantäne von 10 Tagen. Sie können diese dann ohne abschließenden Test beenden, sofern sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Nach 7 Tagen besteht die Möglichkeit sich frei zu testen, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48Stundensymptomfrei ist und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Testoder zertifizierter Antigenschnelltest durchgeführt worden ist.
 
Für in häuslicher Quarantäne befindlichen Kontaktpersonen gilt eine Quarantäne von 10 Tagen. Sie können diese dann ohne abschließenden Test beenden, sofern sie symptomfrei sind. Nach 7 Tagen besteht die Möglichkeit sich frei zu testen, wenn die betroffene Person zuvor symptomfrei ist und frühestens am Tag 7 ein negativerPCR-Testoder zertifizierter Antigenschnelltest durchgeführt worden ist. Dies gilt auch für Kontaktpersonen als Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
 
Schülerinnen und Schüler, die als Kontaktperson in häuslicher Quarantäne sind, können sich frühestens nach 5 Tagen freitesten, wenn die betroffene Person symptomfrei ist und frühestens am Tag 5 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigenschnelltest durchgeführt worden ist. Außerdem ist es erforderlich, dass in der Einrichtung regelmäßige Testungen erfolgen und dort die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht.
 
Jugendliche Kontaktpersonen unter 18 Jahren, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe eine Ausbildung absolvieren, können sich frühestens nach 7 Tagen freitesten.
 
Das negative Testergebnis des Abschlusstests muss vor Beendigung der Absonderung dem Gesundheitsamt vorliegen.
Das Gesundheitsamt des Saalekreises kann abweichende Anordnungen bzw. eine Verlängerung der Quarantäne vornehmen.
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