(Stand 20.01.2021)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
anliegender Beschluss der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs zu Ihrer Information.
Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern gelten fort. Die zusätzlichen Maßnahmen aus diesem Beschluss werden entsprechend in Landesverordnungen umgesetzt. Die entsprechenden Landesverordnungen sollen zeitnah in Kraft gesetzt werden und bis zum 14. Februar 2021 gelten.
- private Zusammenkünfte sind weiterhin im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren Person gestattet
- Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (sogenannte OP- Masken oder sogar virenfilternde Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften
- Kindertagesstätten und Schulen bleiben grundsätzlich geschlossen
- in Alten- und Pflegeheime gilt FFP2 Maskenpflicht, vor Betreten muss ein Schnelltest durchgeführt werden
- Gottesdienste ohne Gemeindegesang, 1,5 Meter Mindestabstand und Maskenpflicht
- Arbeiten im Homeoffice überall dort, wo es möglich ist
Bleiben Sie bitte gesund!
Ina Zimmermann
Bürgermeisterin
(Stand 19.01.2021)
Aktuelle Situation zum Corona-Virus in der Gemeinde Salzatal
Hier Elternbrief: Betreuungskosten für Januar 2021
(Stand 11.01.2021)
(Stand 12.01.2021; 15:22 Uhr)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
folgende Pressemitteilung vom Landkreis Saalekreis erreichte heute die Gemeinde Salzatal:
Derzeit keine Termine für das Impfzentrum im Saalekreis
(Stand 11.01.2021; 16:26 Uhr)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
anliegend erhalten Sie die heutige Rechtsverordnung des Landkreises Saalekreis, gültig ab 12. Januar 2021. Der Landkreis Saalekreis ist verpflichtet die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort zu verordnen. In dieser Rechtsverordnung werden auch die Regelungen aus der Rechtsverordnung zur Absonderung vom 28.12.2020 mit aufgenommen.
Folgend die wesentlichen Festlegungen:
Den Einwohnern des Landkreises Saalekreis ist es ohne Vorliegen eines triftigen Grundes untersagt, sich außerhalb eines Radius von 15 km um ihren Wohnort aufzuhalten bzw. zu bewegen. Innerhalb dieses Radius darf man sich frei bewegen. Der Radius von 15 km bestimmt sich als Umkreis ab der Grenze der Gemeinde oder Verbandsgemeinde des Wohnortes des betroffenen Einwohners.
Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher, gewerblicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen,
b) die Teilnahme an Unterricht, Prüfungen und anderen Terminen an Schulen und Hochschulen sowie Inanspruchnahme der nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 der 9. SARS-CoV-2-EindV zulässigen Angebote,
c) notwendige Lieferverkehre und Umzüge,
d) die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,
e) die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blut- und Blutplasmaspenden) oder erforderlicher seelsorgerischer Betreuung sowie Besuche bei Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Physiotherapeuten),
f) Versorgungsgänge und Einkauf in Geschäften im Sinne des § 7 der 9. SARS-CoV-2-EindV sowie Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, soweit die entsprechenden Leistungen oder Waren am Wohnort und im 15 Kilometer Umkreis nicht verfügbar sind,
g) der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern, eigenen Kindern, Eltern, Großeltern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
h) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen insbesondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich,
i) die Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV, 11. Januar 2021 Amtsblatt Nr. 01 Seite 3
j) der Besuch von Veranstaltungen, Zusammenkünften, Ansammlungen oder Aufzügen, die nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 bis 5 und 8 der 9. SARS-CoV-2-EindV erlaubt oder genehmigt sind, sowie Teilnahme an angezeigten Versammlungen,
k) das Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen sowie die Wahrnehmung dringender behördlicher Termine, anderer Rechtsangelegenheiten, von unaufschiebbaren Beratungsangeboten oder Angeboten der sozialen Krisenintervention,
l) die Tätigkeiten im Zusammenhang mit bevorstehenden Wahlen,
m) die Befolgung behördlicher, gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,
n) die Durchführung der Jagd zur Prävention eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP),
o) die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften,
p) die Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung von Tieren und
q) die Fahrt zu eigenen oder gepachteten Grundstücken, Wochenendgrundstücken, Kleingärten, Zweitwohnsitzen oder die Rückkehr zum Hauptwohnsitz,
r) ähnlich triftige und unabweisbare Gründe.
Kein triftiger Grund stellt insbesondere touristische Tagesausflüge dar.
Ina Zimmermann
Bürgermeisterin
(Stand 11.01.2021)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
aufgrund der an mich herangetragenen Nachfragen möchte ich Ihnen das geplante Prozedere für die Impfstellen im Landkreis Saalekreis genauer erläutern.
Corona- Impfsituation im Landkreis Saalekreis
Das Impfzentrum Saalekreis, die Rischmühlenhalle in Merseburg, beginnt am heutigen Tag mit den ersten Impfungen. Eine Impfung erfolgt nur, wenn vorab ein Impftermin über die Hotline 116 117 und online über www.impfterminservice.de vergeben wurde. Die Hotline ist kostenfrei von Montag bis Sonntag, 8.00 - 22.00 Uhr erreichbar.
Da die Impfstoffe zunächst nur begrenzt verfügbar sind, kann die Impfung in der ersten Phase nur Personengruppen angeboten werden, die ein besonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer Covid-19-Erkrankung haben oder die beruflich entweder besonders exponiert sind oder engen Kontakt zu besonders gefährdeten Personengruppen haben. Es wird darum gebeten, dass sich bei der Terminvergabe aktuell nur Personen mit höchster Priorität melden. Sobald diese Gruppe mit Impfungen versorgt ist, wird der Saalekreis einen weiteren Impfaufruf für die nächste Personengruppe starten.
Zu den Gruppen, die sich zuerst impfen lassen können, gehören:
- Bewohnerinnen und Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen
- Personen im Alter von über 80 Jahren
- Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
(z.B. in Notaufnahmen, in der medizinischen Betreuung von Covid-19-Patienten) - Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu besonders gefährdeten Gruppen (z.B. in der Hämatoonkologie oder Transplantationsmedizin)
- Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege sowie
- andere Tätige in Senioren- und Altenpflegeheimen mit Kontakt zu den Bewohnern.
Der Bund hat die Impf-Reihenfolge festgelegt, die Prioritäten habe ich Ihnen zur Information beigefügt.
Im nächsten Schritt sollen die Bürgerinnen und Bürger in den Gemeinden vor Ort ein Impfangebot erhalten. Nach aktueller Information des Landkreises Saalekreis sollen die Impfungen in der Gemeinde Salzatal im Februar beginnen. Die Gemeindeverwaltung Salzatal stellt hierfür die Räumlichkeiten im Sport- und Freizeitzentrum, Sportlerweg 4, im Ortsteil Salzmünde zur Verfügung. Tageweise wird ein mobiles Impfteam vor Ort sein. Die kassenärztliche Vereinigung stellt dazu die Ärzte, die größtenteils auch in unserer Gemeinde praktizieren. Es werden für alle Impfwilligen, die die Voraussetzungen erfüllen, an diesem Tag/ Tagen Termine vergeben. Wenn die Gemeindeverwaltung Salzatal weitere organisatorische Hinweise und genaue Termine vom Landkreis Saalekreis erhält, werden wir Sie rechtzeitig informieren.
Ina Zimmermann
Bürgermeisterin
(Stand 08.01.2021)
Zweite Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Hier die Lesefassung zur 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Gemeinsam gegen Corona – Nachbarschaftshilfe in Salzatal
Unter dem Motto «Gemeinsam gegen Corona» organisiert die Gemeindeverwaltung seit März ein Helfernetzwerk. Hierzu können sich Hilfebedürftige und freiwillige Helfer aus Salzatal telefonisch unter 0151/ 746731948 melden.
Fallzahlen im Saalekreis/Salzatal vom 19.01.2021
Die Zahl der COVID-19-Fälle der letzten 7 Tage / 100.000 Einwohner im Saalekreis liegt bei 276,90 Fällen (Stand 18.01.2021).
Ort / Gemeinde | positive Fälle gesamt | davon wieder gesund | aktive Fälle | Todesfälle |
Saalekreis Stand 18.01.2021 | 4.956 | 3.924 | 888 | 144 |
Salzatal Stand 18.01.2021 | 184 | 145 | 33 | 6 |
Im Saalekreis sind bisher 3.192 Erstimpfungen und 166 Zweitimpfungen (Stand 18.01.2020) Impfungen erfolgt.
Stand 28.12.2020
Landkreis erlässt Rechtsverordnung
Corona-Infizierte und im gemeinsamen Hausstand lebende Personen sind verpflichtet, sich selbstständig in Quarantäne zu begeben.
Der Landkreis Saalekreis erlässt eine Rechtverordnung zur Anordnung der Absonderung. Diese tritt ab 29.12.2020 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 10.01.2021. zur Verordnung
Update zum Stand der Impfstrategie des Landkreises Saalekreis
Das Impfzentrum Saalekreis wird nun in der Rischmühlenhalle in Merseburg eingerichtet. Aufgrund des äußerst flexiblen und kurzfristigen Platzbedarfes wurde das Objekt gewechselt. Zunächst wird es mehr ein Verteilzentrum sein. Nach derzeitigem Stand sollen die ersten Impfdosen am 27.12.20 an den Landkreis geliefert werden. Laut Strategie des Landes sollen die mobilen Impfteams vom Impfzentrum aus in die Pflegeheime fahren und dort die Bewohner impfen. Unser Landkreis hat in den vergangenen Tagen alle Pflegeeinrichtungen im Kreis erfasst. Diese wurden und werden derzeit kontaktiert, um die Routen zu planen. Das Land stattet den Landkreis mit zwei Impfteams aus. Eines wird den nördlichen Saalekreis und das zweite den südlichen Saalekreis versorgen. Beide fahren parallel raus. Die Erwartungen bezüglich der Impfstoffmengen müssen leider sehr gedämpft werden. Zu Anfang werden nur überschaubare Mengen Impfstoff ausgeliefert. Da nach 4 Wochen noch einmal geimpft werden muss, muss die Lieferung halbiert und die zweite Hälfte für die 2. Impfung vorgehalten werden. Eine breite Impfung der Bevölkerung wird derzeit erst im Sommer möglich sein, deshalb kann der Landkreis Saalekreis als zuständige Behörde aktuell auch noch keine Termine im Impfzentrum für unsere Bürgerinnen und Bürger vergeben.
Ina Zimmermann
Bürgermeisterin
(Stand 07.01.2021)
Aktuelle Öffnungszeiten der Gemeinde Salzatal
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
in Anbetracht der aktuellen Situation möchten wir Sie darüber informieren, dass die Gemeindeverwaltung wie folgt für Sie da ist:
Sie können uns täglich von 9:00 bis 12:00 Uhr telefonisch erreichen.
Der Zugang zur Gemeindeverwaltung ist nach vorheriger Terminabstimmung mit dem jeweiligen Fachbereich bzw. Mitarbeiter*in unter Einhaltung der Hygieneregeln gewährt.
Verbindliche Terminanmeldungen erfolgen telefonisch oder per Mail über den jeweiligen Fachbereich. Die zuständigen Mitarbeiter*innen werden entscheiden, ob für die Erledigung Ihres Anliegens ein persönliches Erscheinen erforderlich ist.
Zur Wahrnehmung eines Termins in der Gemeindeverwaltung bitten wir Sie einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und wenn möglich einen Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten.
Nutzen Sie bitte auch die Möglichkeit uns per Mail unter info@gemeinde-salzatal.de über Ihr Anliegen in Kenntnis zu setzen.
Eine Online-Terminvereinbarung ist auf unserer Webseite unter www.gemeinde-salzatal.de zunächst für unser Einwohnermeldeamt, Gewerbeamt und für das Standesamt möglich.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund!
Ihre Gemeindeverwaltung Salzatal