Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landratswahl des Landkreis Saalekreis am 07.06.2026
1. Das Wählerverzeichnis für die Landratswahl des Landkreis Saalekreis kann in der Zeit vom 18.05.2026 bis 22.05.2026 (an den Werktagen), während der folgenden Zeiten:
in der Einwohnermeldebehörde der Gemeinde Salzatal, Straße der Einheit 12a in 06198 Salzatal OT Salzmünde von den Wahlberechtigten eingesehen werden. Der Bereich der Einwohnermeldebehörde ist barrierefrei.
Die Möglichkeit zur Einsichtnahme endet am 22.05.2026, 12:00 Uhr.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde Salzatal bedient werden.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der möglichen Frist zur Einsichtnahme, spätestens bis Freitag den 22.05.2026 um 12:00 Uhr, bei der Einwohnermeldebehörde der Gemeinde Salzatal, Straße der Einheit 12a in 06198 Salzatal OT Salzmünde, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag kann bei der Gemeinde schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 17.05.2026 (21. Tag vor der der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlbereich des Landkreis Saalekreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 05.06.2026, 18:00 Uhr, bei der Gemeinde Salzatal, in der Einwohnermeldebehörde, Straße der Einheit 12a in 06198 Salzatal OT Salzmünde mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchst. a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Salzatal, den 07.05.2026


