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Einreise von Geflüchteten aus der Ukraine: Schutz vor Tierseuchen

 
07.03.2021

PM Landkreis Saalekreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Einreise von Geflüchteten aus der Ukraine: Schutz vor Tierseuchen

Afrikanische Schweinepest (ASP)

In der Ukraine ist im Jahr 2021 die Afrikanische Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen vorgekommen. Bei der Einreise von geflüchteten Personen aus der Ukraine dürfen Lebensmittel tierischer Herkunft nicht mitgeführt werden. Dennoch mitgeführte Erzeugnisse dürfen nicht ungesichert fortgeworfen werden, sondern müssen vor dem Zugriff von Tieren gesichert entsorgt werden.
An Orten, wo viele Geflüchtete erstuntergebracht werden und evtl. noch mitgebrachten Reiseproviant besitzen, ist ggf. ein Aushang von Warnhinweisen sinnvoll, um einer Verschleppung der ASP durch unsachgemäße Entsorgung von virushaltigem Material vorzubeugen.

Hunde, Katzen und Frettchen aus der Ukraine

Für Geflüchtete aus der Ukraine, die Hunde, Katzen oder Frettchen mitführen, gelten erleichterte Bedingungen. Das Land Sachsen-Anhalt hat festgelegt, dass alle Anforderungen, die gemäß der EU-Verordnung VO (EU) Nr. 576/2013 bei der Einreise vorliegen müssten, durch die geflüchteten Tierhalter erst im Nachhinein zu erfüllen sind. Da es sich im Sinne der Verordnung bei der Ukraine um ein nicht gelistetes Drittland handelt, sind folgende Punkte durch den Tierhalter schnellstmöglich sicherzustellen:

  • unverzügliche Meldung beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
  • Häusliche Quarantäne des Tieres unter amtlicher Überwachung: Das Tier darf nur angeleint die Unterkunft verlassen. Kontakt zu anderen Tieren und nicht in derselben Unterkunft wohnenden/ arbeitenden Menschen ist zu verhindern. Wechselt der Tierhalter den Wohnort, ist dies vorab dem Veterinäramt mitzuteilen. Das Tier ist vor dem Ende der Quarantäne nicht an einen anderen Tierhalter abzugeben. Ein amtlicher Tierarzt begutachtet den Gesundheitszustand des Tieres.
  • Alternativ zur häuslichen Quarantäne ist fallabhängig auch die Anordnung der Isolierung in einer zugelassenen Quarantänestation möglich
  • Kennzeichnung des Tieres mittels Mikrochip, Ausstellen eines Heimtierausweises
  • Impfung gegen Tollwut. War das Tier bereits nachweislich geimpft, kann nach Rücksprache mit unserem Amt auf eine erneute Impfung verzichtet werden, wenn der nachgewiesene Titer ausreichend hoch ist.
  • frühestens 30 Tage nach Impfung Entnahme einer Blutprobe und Versand an ein zugelassenes Labor zur Bestimmung des Tollwut-Antikörpertiters
  • Die häusliche Quarantäne endet, wenn der Befund einen Tollwut-Antikörpertiter von mehr als 0,5 IE/ml ausweist und seit der Blutentnahme 3 Monate vergangen sind

Die Gemeinden werden gebeten, unserem Amt die von Hunden, Katzen oder Frettchen begleiteten Geflüchteten aus der Ukraine unverzüglich zu melden. Bitte nennen Sie uns den Namen des Tierhalters, den Aufenthaltsort, Art und Anzahl der Tiere.

Weitere Impfungen werden tierärztlich dringend empfohlen.