Wappen der Gemeinde Salzatal

Öffentliche Bekanntmachung - Wahl der Ortschaftsräte

Öffentliche Bekanntmachung zur Wahl der Ortschaftsräte in den Ortschaften Beesenstedt, Bennstedt, Fienstedt, Höhnstedt, Kloschwitz, Lieskau, Salzmünde, Schochwitz und Zappendorf und der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen


Gemäß § 6 Abs. 1 und § 15 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2023 (GVBl. LSA S. 590) gebe ich folgendes bekannt:

Die Wahl der Ortschaftsräte der Ortschaften Beesenstedt, Bennstedt, Fienstedt, Höhnstedt, Kloschwitz, Lieskau, Salzmünde, Schochwitz und Zappendorf findet am Sonntag, 9. Juni 2024 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.


Wahlgebiet, Wahlbereich
Nach § 2 Abs. 3 KWG LSA ist das Wahlgebiet bei der Wahl der Ortschaftsräte das Gebiet der jeweiligen Ortschaft.
Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Beesenstedt – Ortschaft Beesenstedt (OT Beesenstedt, OT Naundorf, OT Schwittersdorf und OT Zörnitz)
Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Bennstedt – Ortschaft Bennstedt
Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Fienstedt – Ortschaft Fienstedt
Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Höhnstedt – Ortschaft Höhnstedt
Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Kloschwitz – Ortschaft Kloschwitz (OT Johannashall, OT Kloschwitz, OT Rumpin und OT Trebitz)
Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Lieskau – Ortschaft Lieskau
Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Salzmünde – Ortschaft Salzmünde (OT Benkendorf, OT Gödewitz, OT Neuragoczy, OT Pfützthal, OT Quillschina, OT Salzmünde und OT Schiepzig)
Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Schochwitz – Ortschaft Schochwitz (OT Gorsleben, OT Krimpe, OT Räther, OT Schochwitz und OT Wils)
Wahlgebiet Ortschaftsratswahl Zappendorf – Ortschaft Zappendorf (OT Köllme, OT Müllerdorf und OT Zappendorf)
Bei der Wahl der Ortschaftsräte bildet jedes Wahlgebiet gemäß § 7 Abs. 1 KWG LSA einen Wahlbereich.

Zahl der Vertreter
Für die Wahl zu den Ortschaftsräten sind folgende Anzahl von Vertretern zu wählen:

Ortschaftsrat Beesenstedt                      8 Mitglieder
Ortschaftsrat Bennstedt                         7 Mitglieder
Ortschaftsrat Fienstedt                           7 Mitglieder
Ortschaftsrat Höhnstedt                         7 Mitglieder
Ortschaftsrat Kloschwitz                        5 Mitglieder
Ortschaftsrat Lieskau                              9 Mitglieder
Ortschaftsrat Salzmünde                        9 Mitglieder
Ortschaftsrat Schochwitz                        7 Mitglieder
Ortschaftsrat Zappendorf                       8 Mitglieder

Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber beträgt gemäß § 21 Abs. 4 KWG LSA:

Ortschaftsrat Beesenstedt              13
Ortschaftsrat Bennstedt                 12
Ortschaftsrat Fienstedt                   12
Ortschaftsrat Höhnstedt                 12
Ortschaftsrat Kloschwitz                 10
Ortschaftsrat Lieskau                      14
Ortschaftsrat Salzmünde                14
Ortschaftsrat Schochwitz               12
Ortschaftsrat Zappendorf              13.

Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag für die Wahl des Ortschaftsrates muss
für die Ortschaftsratswahl Beesenstedt von mindestens 9,
für die Ortschaftsratswahl Bennstedt von mindestens 12,
für die Ortschaftsratswahl Fienstedt von mindestens 1,
für die Ortschaftsratswahl Höhnstedt von mindestens 11,
für die Ortschaftsratswahl Kloschwitz von mindestens 3,
für die Ortschaftsratswahl Lieskau von mindestens 21,
für die Ortschaftsratswahl Salzmünde von mindestens 19,
für die Ortschaftsratswahl Schochwitz von mindestens 10,
für die Ortschaftsratswahl Zappendorf von mindestens 11
der am Wahltag Wahlberechtigten des Wahlbereiches, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
Nach Bekanntmachung des Landeswahlleiters tritt gemäß § 21 Abs. 10 Nr. 1KWG LSA für die Parteien
Christlich Demokratische Union Deutschlands          (CDU),
Alternative für Deutschland                                         (AfD),
DIE LINKE                                                                       (DIE LINKE),
Sozialdemokratische Partei Deutschlands                  (SPD),
Freie Demokratische Partei                                          (FDP),
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN                                           (GRÜNE)
an Stelle der Unterschriften (Unterstützungserklärungen) die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe.

Gleiches gilt gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und 3 KWG LSA für die folgenden Wählergruppen und Einzelbewerber:

Wahlgebiet Beesenstedt
Unabhängige Wählergemeinschaft

Wahlgebiet Bennstedt
Einzelbewerberin Christine Jagdmann
FSV Bennstedt
Allgemeine Wählervereinigung Bennstedt

 

Wahlgebiet Fienstedt
Einzelbewerber Wolf-Dieter Zorn
Einzelbewerber Christoph Rost
Einzelbewerber Steffen Rost
Einzelbewerberin Christel Grzanka
Einzelbewerber Andreas Kamenka
Einzelbewerber Kay Hofmann

Wahlgebiet Höhnstedt
Einzelbewerberin Marion Krüger
Wahlgebiet Kloschwitz
Bürgerinitiative Kloschwitz

Wahlgebiet Lieskau
Bürgerverein Lieskau
Einzelbewerber Erik Arzt
Wahlgebiet Salzmünde
Alternative Bürgerliste Salzmünde
Bürger für Salzatal

Wahlgebiet Schochwitz
Unabhängige Bürgerbewegung

Wahlgebiet Zappendorf
Einzelbewerberin Diana Voigt
Einzelbewerber Edgar Müller

Muss ein Wahlvorschlag nach § 21 Abs. 9 Satz 4 KWG LSA von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, so sind die Originalunterschriften der wahlberechtigten Personen nach § 30 Abs. 4 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338, 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2023 (GVBl. LSA S. 501) auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 zu erbringen. Diese werden auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Auf das Erfordernis der Wahlanzeige bis zum 97. Tag vor der Wahl (04.03.2023, 18 Uhr) für die unter § 22 Abs. 1 KWG LSA fallenden Parteien wird hingewiesen.

Einreichung der Wahlvorschläge

Die im Wahlgebiet vorhandenen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber werden hiermit gemäß § 29 Abs. 2 KWO LSA zur frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortschaftsräte am 9. Juni 2024 aufgefordert.

Die Wahlvorschläge sind bei der

Gemeinde Salzatal
Gemeindewahlleiterin
Straße der Einheit 12a
06198 Salzatal OT Salzmünde

einzureichen.

Sie müssen in Inhalt und Form dem § 30 KWO LSA entsprechen.

Wahlvorschläge für die Wahl der Ortschaftsräte können gemäß § 21 Abs. 1 KWG LSA von Parteien im Sinne des Artikels 21 Grundgesetz, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden.

Für jedes Wahlgebiet ist ein eigenständiger Wahlvorschlag einzureichen. Der Wahlvorschlag gilt nur für die Wahl in einer Ortschaft, d.h. Parteien und Wählergruppen, die in mehreren oder allen Ortschaften kandidieren wollen, müssen für jede zutreffende Ortschaft einen gesonderten Wahlvorschlag einreichen.
Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein, § 24 KWG LSA gilt entsprechend. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nach § 21 Abs. 5 KWG LSA nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.
Nach § 21 Abs. 6 KWG LSA muss der Wahlvorschlag enthalten:
1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Anschrift inklusive der Angabe des Ortsteiles (Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers
2. Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird und die Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den sie im Land führt;
3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird und die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe mit regionalem Bezug zum Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;
4. Wahlgebiet und Wahlbereich, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt worden ist.

Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.

Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge endet
am Dienstag, 2. April 2024 um 18:00 Uhr.

Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist geändert oder zurückgezogen werden, § 26 Abs. 1 KWG LSA. Im Übrigen wird auf die Regelungen über den Inhalt und die Form von Wahlvorschlägen nach KWG LSA und KWO LSA hingewiesen.
Die Formulare zum Einreichen der Wahlvorschläge werden auf Anforderung durch die Gemeindewahlleiterin kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Wählbarkeit und Wahlrecht von Deutschen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Wählbar sind Bürgerinnen und Bürger, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate in der Gemeinde Salzatal wohnen. Sie dürfen nicht vom
Wahlrecht ausgeschlossen sein oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Wahlberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monate im Wahlgebiet wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass sie nicht wählbar sind, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Salzatal, 24. Januar 2024

gez. Grunwald
Gemeindewahlleiterin

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