Wappen der Gemeinde Salzatal

Öffentliche Bekanntmachung - Wahl des Gemeinderates

Öffentliche Bekanntmachungzur Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Salzatal und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen


Gemäß § 6 Abs. 1 und § 15 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2023 (GVBl. LSA S. 590) gebe ich folgendes bekannt:

Die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Salzatal findet
am Sonntag, 9. Juni 2024 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.


Wahlgebiet, Wahlbereich
Nach § 2 Abs. 3 KWG LSA ist das Wahlgebiet bei der Wahl des Gemeinderates das Gebiet der Gemeinde Salzatal. Das Wahlgebiet bildet gemäß § 7 Abs. 1 KWG LSA einen Wahlbereich.

Zahl der Vertreter
Gemäß § 37 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209) ist die Zahl der zu wählenden Vertreter für den zu wählenden Gemeinderat auf 28 festgelegt.

Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber beträgt 33; gemäß § 21 Abs. 4 KWG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 KVG LSA.

Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muss von mindestens 100 der am Wahltag Wahlberechtigten des Wahlbereiches, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
Nach Bekanntmachung des Landeswahlleiters tritt gemäß § 21 Abs. 10 Nr. 1KWG LSA für die Parteien

Christlich Demokratische Union Deutschlands            (CDU),
Alternative für Deutschland                                           (AfD),
DIE LINKE                                                                         (DIE LINKE),
Sozialdemokratische Partei Deutschlands                    (SPD),
Freie Demokratische Partei                                            (FDP),
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN                                            (GRÜNE)

an Stelle der Unterschriften (Unterstützungserklärungen) die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe.


Gleiches gilt gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA für die Wählergruppen
Bürger für Salzatal,
Alternative Bürgerliste Salzmünde,
Unabhängige Wählergemeinschaft,
Freie Wähler für Salzatal.

Muss ein Wahlvorschlag nach § 21 Abs. 9 Satz 4 KWG LSA von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, so sind die Originalunterschriften der wahlberechtigten Personen nach § 30 Abs. 4 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338, 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2023 (GVBl. LSA S. 501) auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 zu erbringen. Diese werden auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Auf das Erfordernis der Wahlanzeige bis zum 97. Tag vor der Wahl (04.03.2023, 18 Uhr) für die unter § 22 Abs. 1 KWG LSA fallenden Parteien wird hingewiesen.

Einreichung der Wahlvorschläge
Die im Wahlgebiet vorhandenen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber werden hiermit gemäß § 29 Abs. 2 KWO LSA zur frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Salzatal am 9. Juni 2024 aufgefordert.

Die Wahlvorschläge sind bei der

Gemeinde Salzatal
Gemeindewahlleiterin
Straße der Einheit 12a
06198 Salzatal OT Salzmünde

einzureichen.
Sie müssen in Inhalt und Form dem § 30 KWO LSA entsprechen.

Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Salzatal können gemäß § 21 Abs. 1 KWG LSA von Parteien im Sinne des Artikels 21 Grundgesetz, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden.
Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein, § 24 KWG LSA gilt entsprechend. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nach § 21 Abs. 5 KWG LSA nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.
Nach § 21 Abs. 6 KWG LSA muss der Wahlvorschlag enthalten:
1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Anschrift inklusive der Angabe des Ortsteiles (Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers
2. Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird und die Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den sie im Land führt;
3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird und die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe mit regionalem Bezug zum Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;
4. Wahlgebiet und Wahlbereich, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt worden ist.
Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.

Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge endet
am Dienstag, 2. April 2024 um 18:00 Uhr.


Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist geändert oder zurückgezogen werden, § 26 Abs. 1 KWG LSA. Im Übrigen wird auf die Regelungen über den Inhalt und die Form von Wahlvorschlägen nach KWG LSA und KWO LSA hingewiesen.
Die Formulare zum Einreichen der Wahlvorschläge werden auf Anforderung durch die Gemeindewahlleiterin kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Wählbarkeit und Wahlrecht von Deutschen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
Wählbar sind Bürgerinnen und Bürger, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate in der Gemeinde Salzatal wohnen. Sie dürfen nicht vom
Wahlrecht ausgeschlossen sein oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Wahlberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monate im Wahlgebiet wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass sie nicht wählbar sind, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Salzatal, 24. Januar 2024

gez. Grunwald
Gemeindewahlleiterin

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