Wahlbekanntmachung Landratswahl 2026
Wahlbekanntmachung
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Am 7. Juni 2026
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
Eine etwa notwendig werdende Stichwahl findet am 28. Juni 2026
in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.
2. Die Gemeinde Salzatal ist in folgende 09 Wahlbezirke (einschließlich Briefwahlbezirk) eingeteilt:
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 17.05.2026 (21. Tag vor der Wahl) übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
3. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr im Beratungsraum des Verwaltungsgebäude 1, Straße der Einheit 12a in 06198 Salzatal OT Salzmünde zusammen.
4. Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückgegeben.
5. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Bei der Landratswahl hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme. Der Bewerber, dem der Wahlberechtigte seine Stimmen geben will, muss durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden.
Jedoch insgesamt nicht mehr als eine Stimme auf einem Stimmzettel abgeben, der Stimmzettel ist sonst ungültig.
Bei der Wahl des Landrates / der Landrätin enthält der Stimmzettel jeweils in alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer die Namen der zugelassenen Bewerber. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers, dem er seine Stimme geben möchte, durch Ankreuzen oder sonst zweifelsfreier Weise.
Es besteht die Möglichkeit einer Stichwahl am 28. Juni 2026. Wahlberechtigte, die für die Wahl des Landrates eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, behalten die Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl. Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten nur auf Antrag einen Wahlschein.
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).
7. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:
Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.
8. Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist strafbar.
9. Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung.
Salzatal, den 28. Mai 2026
(Dienstsiegel)


