Wappen der Gemeinde Salzatal

Wahlbekanntmachung Landratswahl 2026

Wahlbekanntmachung

 

  1.         Am                                7. Juni 2026
findet in der                            Gemeinde Salzatal
die                                           Landratswahl des Landkreis Saalekreis
statt.

 

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

Eine etwa notwendig werdende Stichwahl findet am 28. Juni 2026

in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

 

2.    Die Gemeinde Salzatal ist in folgende 09 Wahlbezirke (einschließlich Briefwahlbezirk) eingeteilt:

 

Wahlbezirk 01: Ortschaft Beesenstedt
Wahlraum:          Gemeinderaum am Sportplatz, Zum Sportplatz 8c in 06198 Salzatal OT Beesenstedt
 
Wahlbezirk 02: Ortschaft Bennstedt
Wahlraum:          Grundschule Bennstedt, Rüstergarten 24 in 06198 Salzatal OT Bennstedt
 
Wahlbezirk 03: Ortschaft Fienstedt
Wahlraum:          Feuerwehrgerätehaus, Gödewitzer Weg 51a in 06198 Salzatal OT Fienstedt
 
Wahlbezirk 04: Ortschaft Höhnstedt
Wahlraum:          Touristik- und Versammlungsraum, Hauptstraße 38 in 06198 Salzatal OT Höhnstedt
 
Wahlbezirk 05: Ortschaft Kloschwitz
Wahlraum:          Feuerwehrgerätehaus, Ankerstraße 1a in 06198 Salzatal OT Kloschwitz
 
Wahlbezirk 06: Ortschaft Lieskau
Wahlraum:          Hort KindElternZentrum Lieskau, Friedensstraße 11c in 06198 Salzatal OT Lieskau
 
Wahlbezirk 07: Ortschaft Salzmünde
Wahlraum:          Saal „Sport- und Freizeitzentrum“, Sportlerweg 4 in 06198 Salzatal OT Salzmünde
 
Wahlbezirk 08: Ortschaft Schochwitz
Wahlraum:          Kindertageseinrichtung „Am Traumzauberbaum“, An der Feuerwache 3 in 06198 Salzatal OT Schochwitz
 
Wahlbezirk 09: Ortschaft Zappendorf
Wahlraum:          Kindertagseinrichtung „Max und Moritz“, Salzmünder Landstraße 10e in 06198 Salzatal OT Köllme

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 17.05.2026 (21. Tag vor der Wahl) übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3.    Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr im Beratungsraum des Verwaltungsgebäude 1, Straße der Einheit 12a in 06198 Salzatal OT Salzmünde zusammen.

4.    Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückgegeben.

5.    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Bei der Landratswahl hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme. Der Bewerber, dem der Wahlberechtigte seine Stimmen geben will, muss durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden.

Jedoch insgesamt nicht mehr als eine Stimme auf einem Stimmzettel abgeben, der Stimmzettel ist sonst ungültig.

Bei der Wahl des Landrates / der Landrätin enthält der Stimmzettel jeweils in alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer die Namen der zugelassenen Bewerber. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers, dem er seine Stimme geben möchte, durch Ankreuzen oder sonst zweifelsfreier Weise.

Es besteht die Möglichkeit einer Stichwahl am 28. Juni 2026. Wahlberechtigte, die für die Wahl des Landrates eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, behalten die Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl. Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten nur auf Antrag einen Wahlschein.

6.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

7.    Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
b)    durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:

a)      Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel.
b)      Er legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c)       Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
d)      Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.
e)      Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

8.    Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist strafbar.

9.    Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung.

 

Salzatal, den 28. Mai 2026

 

                                                                  (Dienstsiegel)

gez.
Grunwald
1. Stellvertretende Bürgermeisterin
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